| Bürgerservice | Gemeinde | Freizeit & Vereine | Tourismus | Wein | Wirtschaft | Gesundheit & Soziales |
|
| ||||||
|
VERANSTALTUNGEN
|
||||||
AnsprechpartnerChrista Strobl Tel.: 02613 / 80 203 - 15
Weblinks
Reihenhäuser, Eigentumswohnungen und MietwohnungenIn Deutschkreutz wurden in den letzten Jahren eine große Anzahl von Reihenhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen im Ortsgebiet errichtet. Nähere Informationen über freie und geplante Objekte erhalten Sie direkt bei den Siedlungsgenossenschaften. Oberwarter Siedlungsgenossenschaft Rechte Bachgasse 61 7400 Oberwart Tel.: 03352 / 404 Web: www.osg.at Neue Eisenstädter Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. Mattersburger Straße 3a 7000 Eisenstadt Tel.: 02682 / 65 560 Web: http://www.gbv.at Das Burgenländische BaugesetzVor Planungsbeginn sollte der Bauwerber, in seinem eigenen Interesse, bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einholen.
Arten von Bauvorhaben
1. Geringfügige BauvorhabenDarunter versteht man Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, Errichtung von Gerätehütten, usw.) sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen. Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter Angabe von Grundstücks Nr., Skizze und Beschreibung des Vorhabens,) schriftlich mitzuteilen.
2. Anzeigepflichtige BauvorhabenDarunter sind die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude, die Errichtung von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m², die Errichtung und Änderung von anderen Bauwerken als Gebäuden, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden zu verstehen.
Diese Bauvorhaben sind der Baubehörde unter folgenden Vorlagen anzuzeigen
Auf den Bauplänen haben die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (sämtliche Grundstückseigentümer) ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe von Namen, Datum und der Unterschrift zu geben. Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen. Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung (§ 18 Bau Gesetz) anzusuchen.
3. Baubewilligungspflichtige BauvorhabenDas sind Bauvorhaben, die nicht geringfügig bzw. anzeigepflichtig sind (z.B. über 200 m² Wohnnutzfläche).
Der Bauwerber hat folgenden Vorlagen bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen
Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben nach Durchführung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entscheiden.
4. Abbruch von GebäudenDer beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist § 18 (Baubewilligung) sinngemäß anzuwenden. Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben nach Durchführung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entscheiden.
5. Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, BenützungsfreigabeDer Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes unter Vorlage des Rauchfangbefundes und eines von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Sachsachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen erstellten Schlussüberprüfungsprotokolls (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt) der Baubehörde anzuzeigen. Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neubauten ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, BGBl.Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Baubehörde hat nach Erhalt des positiven Schlussüberprüfungsprotokolles die Benützungsfreigabe zu erteilen, ohne die das Gebäude nicht benutzt werden darf.
EnergieausweisMit der Baugesetznovelle 2008 wurde auch die Vorlage eines Energieausweises für Verfahren nach § 17 und § 18 des Baugesetzes verpflichtend eingeführt. Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich
|